Rechtsprechung
   AG Berlin-Charlottenburg, 08.04.2005 - 208 C 541/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,59472
AG Berlin-Charlottenburg, 08.04.2005 - 208 C 541/04 (https://dejure.org/2005,59472)
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 08.04.2005 - 208 C 541/04 (https://dejure.org/2005,59472)
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 08. April 2005 - 208 C 541/04 (https://dejure.org/2005,59472)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,59472) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mietvertragsänderung auf Betriebskostenumlage unter Außerachtlassung nicht vermieteter Wohnungen; Leerstandswohnungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 26.05.2004 - VIII ZR 169/03

    Vereinbarung eines Umlegungsmaßstabes für die Grundsteuer

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 08.04.2005 - 208 C 541/04
    Der Vermieter hat gegen den Mieter einen Anspruch auf Änderung des mietvertraglich vereinbarten Verteilungsschlüssels der Betriebskosten aus den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242, wenn ein einseitiges Änderungsrecht des Vermieters nach §§ 315, 316 BGB jedenfalls dann ausgeschlossen ist, weil ein vertraglich vereinbarter Abrechnungsmaßstab besteht (BGH, GE 2004, 879 m.w.N.; Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 8. Aufl., § 556a Rn. 9 und 47).

    Ferner steht der Zulässigkeit der begehrten Vertragsänderung entgegen der Auffassung des Beklagten nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 26.05.2004 (GE 2004, 879) entgegen.

  • AG Zwickau, 20.10.2000 - 2 C 264/00

    Umlage und Abrechnung von Nebenkosten (Betriebskosten): Kostenlast bei Leerstand

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 08.04.2005 - 208 C 541/04
    Das Gericht schließt sich aber der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung an, dass in diesem Zusammenhang folgende Differenzierung vorzunehmen ist: Der o.g. Grundsatz gilt lediglich, soweit es sich um verbrauchsunabhängige Betriebskosten handelt, weil sich hier der Leerstand kostenmäßig nicht auswirkt; bei verbrauchsabhängigen Betriebskosten oder verbrauchsunabhängigen Betriebskosten mit einem Grundkosten- und Betriebsanteil kann hingegen der Vermieter die Leerstandsfläche bei der Kostenverteilung herausrechnen, weil diese Kosten bei der jeweiligen Benutzung durch die verbliebenen Mieter verursacht werden (BGH, GE 2003, 1207; AG Zwickau, ZMR 2002, 205; Schmidt-Futterer, a.a.O., § 556a Rn. 34 ff.; Schach, a.a.O.).
  • AG Berlin-Charlottenburg, 12.05.2005 - 204 C 44/05
    Das Amtsgericht Charlottenburg hat - soweit bekannt - bei nahezu identischer Sachlage und denselben Rechtsfragen in drei Fällen die Klage des Klägers gegen andere Mieter abgewiesen, in drei Fällen ihr stattgegeben (vergleiche die Urteile des Amtsgerichtes Charlottenburg zu 209 C 541/04, 240 C 22/05 sowie zu 225 C 45/05 einerseits und zu 208 C 541/04, 210 C 461/04 sowie zu 216 C 44/05 andererseits).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht